Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV 2020

§ 116 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung

Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.

§ 115 § 117